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Teure Gelage nach „Handwerksgericht“ wurden verboten

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Wohnhaus des Sensenvogts Johann Peter Frohn auf dem Siepen. Foto: SchmidtDa die Stätten des Bergischen Sensenhandwerks in drei Ämtern stundenweit zerstreut lagen, so war es nicht leicht, die Bestimmungen der Handwerksordnung zur Durchführung zu bringen. Diese Aufgabe fiel dem Vorstand der Bruderschaft zu, und den nötigen Rückhalt gaben ihm die Beschlüsse des Cronenberger Handwerksgerichts. Die Oktobertagung stellte gleichsam die Heerschau der Handwerksgenossen dar, zu der jeder, „der nicht durch Gottes Gewalt oder kundbare Leibesschwachheit" verhindert war, sich um 9 Uhr morgens einzufinden hatte. Die Beratungen und Beschlüsse fanden aber nur im engeren Kreise des Vorstandes unter Mitwirkung der Beamten statt, so dass die Selbstverwaltung des Handwerks durch den Einfluss der Behörden stark beschränkt war.

Den Vorsitz bei den Hauptverhandlungen, den sogenannten „völligen Gedingen", führte der Elberfelder Amtmann als Obervogt des Sensenhandwerks und Stellvertreter des Landesherrn. In der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts bekleideten die Freiherrn von Bodlenberg, genannt Kessel zu Hackhausen, diesen Posten. Ihnen folgten die Freiherrn von Bodlenberg-Schirp, kurz „von Schirp" genannt, die einer Zweiglinie des Geschlechts angehörten (nach Fahne a. a. O. soll das Geschlecht von dem Hofe Boddenberg bei Lützenkirchen stammen). Als erster von ihnen erscheint der Deutschordensritter Franz Gottfried von Schirp auf Haus Lüntenbeck bei Elberfeld im Jahre 1658 als Obervogt in den Niederschriften des Handwerksgerichts. Dann behielten sie fast anderthalb Jahrhunderte, nämlich bis kurz vor dem Zusammenbruch des alten Zunftwesens, das Amt in ihrer Hand. Sie haben namentlich in den bewegten Zeiten des großen Schleiferprozesses immer treu zum Sensenhandwerk gestanden und dem Bergischen Gewerbe wertvolle Dienste geleistet. ((Zahlreiche Söhne der Bergischen Adelsfamilien haben dem Deutschen Ritterorden angehört. Die hervorragendsten aus ihren Reihen waren die Hochmeister Johann von Nesselrode (1297) und Winrich v. Kniprode (gest. 1382).)) Dem Obervogt zur Seite standen die Richter nebst dem Gerichtsschreiber des Amtes Elberfeld, sowie die Richter von Bornefeld  nd Beyenburg. Diese wachten nicht nur darüber, dass die Beschlüsse in rechtlich einwandfreier Weise gefasst wurden, sondern sie verliehen auch der Durchführung von Verordnungen und Strafbefehlen in ihrenBezirkendennötigenNachdruck.Dem Elberfelder Gerichtsschreiber fiel die Aufgabe zu, die Niederschriften über die Verhandlungen in das Ambachtsbuch einzutragen.

Haus Habernickel am Heidhof, Wohnsitz des Kaufmanns und Scheffen Johann Hermann Habernickel, der in den Jahren 1765-78 als einer der entschiedensten Vorkämpfer für Handels- und Gewerbefreiheit den zünftlerischen Bestrebungen des Sensenvogtes Johann Peter Frohn entgegentrat. Foto: SchmidtAuf den Hauptversammlungen wurde in der Regel zuerst die Wahl des Vogts und der Ratmänner vorgenommen. Hierauf erfolgte die Festsetzung der Produktionszahlen für den kommenden Winter und die Vereidigung der neuen Meisterknechte. Den Schluss bildeten die eigentlichen Gerichtsverhandlungen. Wenn viele Übertretungen vorgekommen waren, zogen sich die Beratungen oft bis weit in den Nachmittag hinein, oder sie nahmen sogar noch einen zweiten Tag in Anspruch. Dabei vergaß man aber nicht, sich durch die nötigen Mahlzeiten ausgiebig zu stärken, und den Schluss der Sitzungen bildete gewöhnlich ein fröhliches Gelage. Die Rechnungen des Handwerksgerichts legen die Vermutung nahe, dass die Cronenberger Sitzungen von den Herren Beamten als Festtage erster Ordnung angesehen wurden; denn die Zahl der geleerten Weinflaschen erreicht oft eine bedenkliche Höhe. Kein Wunder, dass die Genossenschaft bei den Cronenberger Wirten meist tief in der Kreide stand, und dass die Unzufriedenheit ihrer Mitglieder über die Höhe der erforderlichen Zuschüsse sich schließlich in kräftigen Ausdrücken Luft machte. Neben den Hauptversammlungen fanden nach Bedarf noch außerordentliche Tagungen statt, zu denen außer dem Vorstand nur die besonders eingeladenen Handwerksgenossen zu erscheinen hatten. In der Regel wurden dann Vereidigungen von Raufleuten, Schmieden oder Schleifern vorgenommen.

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