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Heftiger Streit um das Monopol des Waffenhandels

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In der langen Kette der Zunftstreitigkeiten bildet gegen Ende des 18. Jahrhunderts eine Auseinandersetzung zwischen den Kaufleuten diesseits und jenseits der Wupper ein besonders lehrreiches Kapitel. Sie zeigt, welche Ungereimtheiten und drückenden Härten die wohlgemeinten, aber veralteten Bestimmungen der Handwerksprivilegien auf dem Gebiet des neuzeitlichen Handels nach sich ziehen mussten. Das Bestreben der Remscheider Kaufleute, die alten Beschränkungen von Handel und Gewerbe zu Fall zu bringen, führte zu einem Zusammenstoß mit der Solinger Kaufmannschaft. Eine besonders lästige Bindung bestand für die Remscheider Handelshäuser darin, dass die Solinger Kaufleute wohl Remscheider Werkzeuge, die Remscheider dagegen keine Solinger Waffen veräußern durften. Ja, es war ihnen sogar verboten, mit „auswärtigen", d. h. nicht in Solingen gefertigten Klingen Handel zu treiben. Diese Bestimmungen gründeten sich auf die Solinger Handwerksprivilegien, die den dortigen Kaufleuten den Handel mit Waffen und Messern für das Gebiet der Herzogtümer Jülich und Berg vorbehielten. In dem Privilegium des Sensenhandwerks war zwar auch den vereidigten Händlern das Vorrecht gesichert worden, dass ihnen die Erzeugnisse der Sensenschmiede vor den „freien" Kaufleuten angeboten werden sollten. Doch war man hier insofern schon weitherziger gewesen, als man auch auswärtige Handelsherren ins Handwerk aufgenommen hatte. Im Laufe des 17. und 18. Jahrhunderts ließ sich noch eine ganze Reihe von Klingenkaufleuten ins Sensenhandwerk aufnehmen.

In der richtigen Erkenntnis, dass die Förderung des Absatzes für das Gewerbe die wichtigste Lebensfrage bedeutet, suchte man aber auch solche („freie") Kaufleute heranzuziehen, die außerhalb des Handwerks standen. So war schon in § 9 des Privilegiums vorgesehen, dass die Sensenschmiede, falls sie innerhalb ihrer Bruderschaft keinen Abnehmer fanden, „ihrem Gefallen und bester Gelegenheit nach außerhalb des Handwerks Kaufleute suchen und ihnen ihre Güter verkaufen" dürften. Wie man dabei vorging und alle Möglichkeiten zu erfassen suchte, beweist ein Beschluss des Cronenberger Handwerksgerichts vom 12. Oktober 1608. Er lautet dahin, „dass zuerst ein Schmied dem andern vor allen andern soll verkaufen, und wenn sich unter den Schmieden kein Kaufmann würde finden, sollen darnach die Kaufleute im Handwerk ersucht werden. Würden deren auch keine des Guts begehren, so sollen den Schleifern die Güter präsentiert werden und zu kaufen freistehen. Sofern aber im Handwerk überall keine Kaufleute erfindlich, soll sich der Schmied bei dem zeitlichen Vogt angeben, der sich inwendig acht Tagen um Kaufleute im Handwerk soll mögen bewerben, und wenn alsdann der Vogt dem Schmied inwendig acht Tagen keinen Kaufmann finden und anweisen würde, soll ihm einen Kaufmann seines Gefallens zu suchen freistehen."

Diese außerhalb des Handwerks stehenden Kaufleute, die von der Sensenzunft nur im Notfalle zum Vertrieb ihrer Waren herangezogen wurden, haben natürlich in der Hauptsache den Handel mit den freien Erzeugnissen betrieben. Als der Sensenhandel immer mehr zurückging, waren sie es, die Hand in Hand mit den nicht zünftischen Kleinschmieden die Herstellung dieser nicht von der Zunft erfassten Artikel in jeder Weise zu fördern suchten. Für diese mannigfachen Waren, die in der Hauptsache aus Werkzeugen der verschiedensten Handwerker bestanden, war also schon früh, abgesehen von den Bindungen des Schleifermonopols, die Gewerbe- und Handelsfreiheit erreicht.

An dem freien Vertrieb der Remscheider Werkzeuge nahmen natürlich auch Solinger Handelshäuser teil. Umso schmerzhafter war es für die Remscheider Kaufleute, vom Solinger Geschäft ausgeschlossen zu sein. Zwar hatte man in Solingen viele Jahrzehnte hindurch ein Auge zugedrückt, wenn die dortigen Waren durch Remscheider oder Cronenberger Händler abgesetzt wurden. Als aber das Solinger Gewerbe nach Beendigung des Siebenjährigen Krieges mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte, war auf Antrag der dortigen Kaufleute die Bestimmung, die ihnen das ausschließliche Recht des Klingenhandels sicherte, durch zwei Verfügungen der Düsseldorfer Regierung in den Jahren 1788 und 1790 bestätigt worden. In dieser Beschränkung erblickten die Remscheider Kaufleute mit Recht eine Benachteiligung und eine Zurücksetzung in den Augen ihrer ausländischen Kunden, die den Sinn dieser veralteten Vorschrift nicht verstehen konnten.

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