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Wachsam gegenüber populistischer Stimmungsmache

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  Sehr verehrte Damen, sehr geehrte Herren, das 70-jährige Bestehen unserer Staatsverfassung ist ein Grund zum Feiern!
Gehen wir zurück in das Jahr 1948. Nachdem auf mehreren internationalen Konferenzen eine Einigung der vier Besatzungsmächte über die Wiedererrichtung einer deutschen Staatsgewalt nicht erzielt werden konnte, traten die Westalliierten Anfang 1948 mit Vertretern Belgiens, der Niederlande und Luxemburgs zu den „Londoner Sechsmächte-Beratungen“ zusammen.

Aufgrund der Beschlüsse dieser Konferenz forderten die Militärgouverneure der drei Westzonen die Ministerpräsidenten der Länder am 1.7.1948 auf, eine „Verfassungsgebende Versammlung“ einzuberufen, die eine demokratische und freiheitliche Verfassung föderalistischen Typs mit angemessenen Befugnissen einer Zentralregierung ausarbeiten sollte. Die Ministerpräsidenten nahmen den Auftrag grds. an, machten jedoch aus gesamt-deutschen Gründen Vorbehalte und schlugen die Bildung einer von den westdeutschen Landtagen gewählte Vertretung, einen „parlamentarischen Rat“ vor, der zu-nächst ein „Grundgesetz“ für eine einheitliche Verwaltung der westlichen Besatzungsgebiete beschließen sollte. Mit den Alliierten konnte eine Einigung erzielt werden und in den Parlamentarischen Rates wurden von den Landtagen sodann 65 Mitglieder gewählt. Diese waren nicht weisungsgebunden, sondern in ihrer Arbeit unabhängig.

Nach Ausarbeitung eines ersten Entwurfes, der als sog. „Herrenchiemsee-Entwurf“ bekannt wurde, trat der Parlamentarische Rat am 1.9.1948 wieder zusammen, erörterte und beratschlagte und verabschiedete den GG-Entwurf am 8.5.1949 mit 53 gegen 12 Stimmen. Am 12.5.1949 wurde der Entwurf von den Militärgouverneuren mit einigen Vorbehalten zum Status der Stadt Berlin genehmigt. Nachdem die Volksvertretungen der Länder mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit dem Entwurf zugestimmt hatten, stellte der ParlRat am 23.5.1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung die Annahme des GG fest, fertigte es aus und verkündete es. Am 24.5.1949 ist das GG in Kraft getreten.

Das GG ist also nicht einem unmittelbaren Volkswillen entsprungen, sondern repräsentativ-demokratisch vom ParlRat im Wege der Annahme durch die Volksvertretungen der Länder beschlossen worden. Das GG, ursprünglich auch nur als „Organisationsstatut“ eines besetzten Staatsgebiets gedacht, ist schließlich zu einer regelrechten Verfassung erstarkt. Die Bezeichnung „Grundgesetz“ war also mit Rücksicht auf alliierte Vorbehalte und den seinerzeit räumlich begrenzten Geltungsbereich gewählt worden. Rechtlich bestand und besteht indes kein Unterschied zu einer Verfassung. (Inhaltlich ist das GG gegenüber der WRV keinen revolutionären Weg gegangen. Es brachte eine Fortbildung des abendländischen Rechts- und Verfassungsstaates mit ausgeprägter Betonung des Freiheitsgedankens und des Demokratieprinzips. Ein streng repräsentativ-demokratischer Charakter ohne plebiszitäre Zugeständnisse und der Wunsch nach einer stabilen Regierungsform sind weitere Merkmale des GG.)

 

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